{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000029_2007-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000029.pdf?ID=150000029", "Checksum": "008006105c1bfeaa88e0113bb39f8a6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.05.2007 150000029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kettiger Daniel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "12ed5af16877a57449c19854a1e0daae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029\n\nSo wurde mit dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung6, das für Strafverfahren des Bundes und der Kantone Geltung beansprucht, eine konkrete Regelung zum\nSchutz von gefährdeten Zeugen eingeführt. Gemäss Artikel 9 BVE haben verdeckte\nErmittler Anspruch auf den bestmöglichen Schutz von Leib und Leben. Ausgeführt\nwird diese Bestimmung u.a. in Artikel 12 der Verordnung7, der besagt, dass die zuständige Polizeibehörde auch nach Beendigung eines Einsatzes angemessene Leistungen erbringt oder die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, wenn Massnahmen\nzum Schutz von Leib und Leben der Ermittler, der Führungspersonen und ihrer Angehörigen unerlässlich sind. Artikel 23 BVE sieht zudem vor, dass die Identität von\nErmittlern, denen Schutzmassnahmen zugesichert wurden und von gefährdeten\nDrittpersonen, die an der verdeckten Ermittlung mitgewirkt haben, nach Abschluss\nihres Einsatzes weiter geheim gehalten wird.\n\nIm Hinblick auf die Ratifizierung des UNO-Zusatzprotokolls vom 15. November 2000\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere\ndes Frauen- und Kinderhandels wurde im Weiteren eine Grundlage im neuen Aus-\nländergesetz8 geschaffen, um den Zeugen und Opfern von Menschenhandel – abweichend von den üblichen Zulassungsbedingungen – einen vorübergehenden oder\ndauernden Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen9. Diese wichtige Schutzmassnahme bewahrt ausländische Zeugen und Opfer von Menschenhandel vor der Rückschaffung in ihre Heimatländer, wo sie unter Umständen den Racheakten von involvierten Personen oder kriminellen Organisationen ausgesetzt wären.\n\nIm Übrigen muss sich mangels speziell auf den ausserprozessualen Zeugenschutz\nausgerichteter Rechtsnormen die Durchführung von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen auf den allgemeinen polizeilichen Schutzauftrag der Kantone zur\nAbwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben stützen. Entsprechende\nallgemeine Formulierungen sind in den Aufgabenkatalogen der kantonalen Polizeierlasse verankert10. Nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung lässt sich ferner eine\n\n5\ns. dazu Bericht des Bundesrates, a.a.O., S. 5722 ff.\n6\nBVE; SR 312.8\n7\nVerordnung über die verdeckte Ermittlung (VVE), SR 312.81\n8\nBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Inkrafttreten vorgesehen per 1. Januar 2008; s. Art. 30 Abs. 1 Bst. e\n9\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3787\n10\nBericht des Bundesrates, a.a.O.; S. 5722 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 341\nGutachten\n\npositive Schutzpflicht des Staates aus Artikel 10 Bundesverfassung11 bzw. Artikel 2\nEMRK12 für Personen ableiten, die aufgrund ihrer Aussage gefährdet sind.\n\n3.2 de lege ferenda\n\n3.2.1 StPO\n\nIm Entwurf zu einer vereinheitlichten Strafprozessordnung (E-StPO), der sich zurzeit\nin der parlamentarischen Beratung befindet, wird erklärtermassen auf eine Regelung\ndes aussergerichtlichen Zeugenschutzes verzichtet13. Nach Artikel 153 E-StPO können Bund und Kantone Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines\nVerfahrens vorsehen.\n\nAnsatzweise enthält jedoch auch der E-StPO Regelungen, die darauf ausgerichtet\nsind, verschiedene Zeugenkategorien nach Abschluss eines Verfahrens Schutz angedeihen zu lassen. So dauert die Zusicherung der Anonymität gegenüber einer zu\nschützenden Person14 über das Strafverfahren hinaus; die Personalien dieser Personen werden im Verfahren nicht bekannt gegeben und die wahre Identität erscheint\nauch nicht in den Verfahrensakten. Zum anderen werden die Bestimmungen über die\nverdeckte Ermittlung in die StPO integriert, so dass für die professionellen Zeugen\nauch in der neuen Strafprozessordnung ausserprozessuale Schutzmassnahmen\nvorgesehen sind15.\n\n3.2.2 BWIS II\n\nAm Rande zu erwähnen ist schliesslich der im Bereich des Staatsschutzes neu vorgesehene Informantenschutz16. Diese Massnahmen gehören zwar nicht zum eigentlichen (ausser-)prozessualen Zeugenschutz, der per definitionem an ein Strafverfahren geknüpft ist. Der Fokus des präventiven Staatsschutzes liegt nicht auf der Aufklärung von Straftaten, sondern auf dem Erhalt von Informationen zur Erkennung und\nVerhinderung von Gefährdungslagen. Die Zielrichtung ist dennoch die Gleiche: Es\ngeht darum, das Mitwirken von Personen, ihre Aussagebereitschaft zu fördern, in-\n\n11\nBV; SR 101\n12\nSR 0.101\n13\nBotschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 II 1188. Die Expertenkommission\nfür die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes hatte in ihrem Bericht festgehalten, dass sich\nZeugenschutzprogramme aus heutiger Sicht in der Schweiz nicht rechtfertigen würden. Die Einführung eines ausgebauten Zeugenschutzes könne daher nur als ultima ratio bei Vorliegen eines eigentlichen Notstandes in Betracht kommen („Aus 29 mach 1“, Konzept einer eidgenössischen\nStrafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission, EJPD, Juni 2001).\n14\nGemäss Art. 146 E-StPO können dies Zeugen, Auskunftspersonen, beschuldigte Personen, Sachverständige und Übersetzer sein.\n15\nArt. 148 E-StPO\n16\nvgl. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS II); Vorentwurf vom 31. Januar 2006\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 342\nGutachten\n\n"}