{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-05-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000029_2007-05-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000029.pdf?ID=150000029", "Checksum": "008006105c1bfeaa88e0113bb39f8a6e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.05.2007 150000029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.05.2007 150000029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kettiger Daniel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "12ed5af16877a57449c19854a1e0daae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.05.2007 150000029\n\nIn der Praxis ist hinlänglich bekannt, dass bisweilen mit Einschüchterungsakten und\nRepressalien seitens der Beschuldigten oder diesen nahe stehender Kreise versucht\nwird, die Aussage von Zeugen zu verhindern oder eine für die Beschuldigten günstigere Aussage der Zeugen herbeizuführen. Diese Situation hat zwar immer schon\nbestanden, sie hat sich aber – namentlich in den Bereichen des organisierten\nVerbrechens und der Schwerstkriminalität – in den letzten Jahren aktualisiert2. Die\nDiskussion neu entfacht haben jedoch auch die in jüngster Zeit bekannt gewordenen\nFälle von Jugendkriminalität, wo minderjährige Opfer von sexueller Gewalt mit Drohungen seitens der Täterschaft von der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden\nabgehalten werden sollten. Ziel und Zweck von Zeugenschutzmassnahmen muss\ndaher zum einen der Schutz von Personen sein, die wegen ihrer Aussage oder ihrer\nMitwirkung am Verfahren an Leib und Leben gefährdet sind und andererseits die Sicherung der Strafverfolgung durch Herstellung und Aufrechterhaltung der Aussage-\nbereitschaft3.\n\n1\nAbrufbar unter:\nhttp://www.coe.int/T/E/human_rights/trafficking/PDF_Conv_197_Trafficking_German.pdf.\n2\nG. Heine, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im schweizerischen Strafverfahren, ZStrR\n109/1992, S. 53; A. Kley, Zeugenschutz im internationalen Recht – Erfahrungen im Hinblick auf\ndas künftige eidgenössische Strafprozessrecht, AJP 2000, S. 177\n3\nBericht des Bundesrats, a.a.O., S. 5721; s. in diesem Zusammenhang auch die Empfehlung des\nEuroparates vom 10. September 1997 (Recommandation R (97) 13 sur la protection des témoins\ncontre toute manoeuvre d’intimidation et les droits de la défense)\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 339\nGutachten\n\n2.1 Zeugenschutzmassnahmen\n\nZeugenschutzmassnahmen lassen sich in prozessuale und ausserprozessuale\nMassnahmen unterteilen. Beim prozessualen Zeugenschutz handelt es sich um\nMassnahmen, welche die Mitwirkung des Zeugen im Verfahren durch besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen regeln. Dazu zählen Zeugnisverweigerungsrechte\nebenso wie die Ausschliessung der Öffentlichkeit vom Verfahren, die optische und\nakustische Abschirmung der gefährdeten Zeugen in Einvernahmen und Verhandlungen sowie andere Massnahmen zur teilweisen oder vollständigen Geheimhaltung der\nIdentität der Zeugen.\n\nDie vorliegend interessierenden ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen\nbezwecken den Schutz von gefährdeten Personen ausserhalb eigentlicher Verfahrenshandlungen, d.h. vor allem nach Abschluss eines Verfahrens, allenfalls auch vor\noder während des Verfahrens. Im Gegensatz zu den prozessualen Massnahmen tangieren diese die Partei- und Verteidigungsrechte der anschuldigten Personen nicht.\nEs können dies wenig einschneidende Vorkehren sein wie die Bereitstellung von\nHilfsmitteln (z.B. neue Telefonnummern oder Alarmsysteme), aber auch Personenund Objektschutz bis hin zur temporären oder dauernden Verleihung einer Tarnidentität.\n\n2.2 Zeugen\n\nMit dem Begriff «Zeugenschutz» wird in erster Linie der Schutz von Zeugen im strafprozessualen Sinn assoziiert. Im Bereich des Zeugenschutzes, und insbesondere in\ndemjenigen des aussergerichtlichen Zeugenschutzes, muss der Zeugenbegriff indessen ausgedehnt werden. Nicht nur der Zeuge nach strafprozessualer Diktion\nkann gefährdet sein; ins Visier von Repressionsmassnahmen geraten unter Umständen auch andere Personen, die Wahrnehmungen zum Sachverhalt machen können\n(Tatbeteiligte, Auskunftspersonen, Opfer). Weiter sind sogenannte professionelle\nZeugen wie Polizisten und verdeckte Ermittler, die in Ausübung ihrer Tätigkeit verfahrensrelevante Wahrnehmungen gemacht haben, einem erhöhten Risiko ausgesetzt,\nOpfer von Racheakten zu werden4. Dasselbe gilt für andere berufsmässig in Strafverfahren involvierte Personen, die durch ihre Mitwirkung Einfluss auf den Gang des\nVerfahrens ausüben können (Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, Sachverständige, Übersetzer). Schliesslich sind aus nahe liegenden Gründen Drohungen, die\nsich gegen die Angehörigen von Zeugen richten, besonders wirkungsvoll. Ein institutionalisierter Schutzauftrag des Staates zur Abwehr von Gefahren muss sich daher\nnotwendigerweise auch auf diese Personenkategorien erstrecken.\n\n4\nvgl. hierzu T. Hug, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrensbeteiligten, ZStrR 116/1998 S. 406 f.; vgl. zum erweiterten Zeugenbegriff auch BGE 125 I 127, 132\nE. 6a\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 340\nGutachten\n\n3. Rechtliche Grundlagen\n\n3.1 de lege lata\n\nIm Bereich des bürgerlichen Strafrechts existieren heute weder auf Bundes- noch auf\nkantonaler Ebene Rechtsnormen, welche spezifisch und umfassend die Voraussetzungen und die Durchführung ausserprozessualer Schutzmassnahmen regeln5. Auf\nBundesebene beschränkt sich die Regelung dieses Sachgebiets auf einige wenige,\nin verschiedenen Erlassen platzierte Bestimmungen.\n\n"}