Mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen Einschränkungen gelten aber die allgemeinen Vorschriften des Bundespersonalrechts und des Finanzhaushaltrechts. In der Erfüllung seiner Aufgaben ist das SLM nicht weisungsgebunden. Frage 2 108 Die 1989 erfolgte Ämterzusammenlegung erfolgte auf Verordnungsstufe.