rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung nicht geändert. Frage 1c 105 Angesichts des gesetzlichen Autonomiebereichs, namentlich der Befugnis der LMK, die Verwaltung des SLM zu besorgen, sind die Kompetenzen der Zentralverwaltung gegenüber dem Landesmuseum stark eingeschränkt. Im fachlichen Bereich ist eine umfassende Autonomie des SLM zu respektieren. Auch im Bereich der Verwaltung der finanziellen und personellen Ressourcen sowie der weiteren Sachmittel ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass für die Verwaltung die LMK zuständig ist.