Nach der Terminologie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung ist das SLM der dezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen, und zwar als Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsnatur und die Grundzüge der Kompetenzverteilung wurden durch den Erlass des Regie- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 313 Gutachten