39 FHG einschliessen. Die kreditrechtlichen Vorschriften des Finanzhaushaltgesetzes gelten hingegen nur unter Vorbehalt der Sondervorschriften von Art. 9 SLMG. Für grössere Anschaffungen kann sich der Bundesrat den Entscheid vorbehalten und diese Kompetenz auch an das Bundesamt für Kultur delegieren.