Im Bereich des Personals und der Finanzen ist sie hingegen beschränkt. Der Bundesrat wählt nicht nur fünf von sieben Mitgliedern der LMK, sondern hat auch die Kompetenz, auf Vorschlag der LMK den Direktor, den Vizedirektor sowie das weitere Kaderpersonal des Landesmuseums anzustellen. 102 In Bezug auf die Verwaltung der Finanzen bestehen in Art. 9 SLMG Ausnahmebestimmungen in Bezug auf den Museumsfonds. Abgesehen hiervon finden die allgemeinen finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen Anwendung, welche auch die interne Kontrolle gemäss Art. 39 FHG einschliessen.