Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen der Bundeszentralverwaltung und der Verwaltung des Landesmuseums, denn diese untersteht der LMK. Die Oberaufsicht des Bundesrates bzw. der Bundesverwaltung richtet sich grundsätzlich direkt an die LMK und nicht an die dieser unterstellten Verwaltungseinheiten oder Personen. 101 Die Autonomie des SLM ist im fachlichen Bereich, also namentlich in Bezug auf den Erwerb, die Veräusserung und die Ausleihe von Sammlungsgegenständen sowie die Ausstellungstätigkeit umfassend. Im Bereich des Personals und der Finanzen ist sie hingegen beschränkt.