VII. Schlussfolgerungen A. Zusammenfassung 100 Art. 8 SLMG räumt der Landesmuseumskommission die Kompetenz zur Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums und damit eine entsprechende Autonomie ein. Der Bundesrat kann die Befugnisse der Kommission im Einzelnen näher regeln, er ist dabei aber an den in Art. 8 Abs. 1 SLMG statuierten Grundsatz gebunden, wonach die Verwaltung der LMK zusteht. Dementsprechend hat der Bundesrat nur die Oberaufsicht über die LMK und muss ihre Autonomie respektieren. Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen der Bundeszentralverwaltung und der Verwaltung des Landesmuseums, denn diese untersteht der LMK.