Dies ist mit der gesetzlichen Kompetenz der LMK, die Verwaltung des Landesmuseums unter blosser Oberaufsicht des Bundesrates zu besorgen, nicht vereinbar. Zulässig erscheint zwar die Delegation dieser Oberaufsichtskompetenz vom Bundesrat an das Bundesamt für Kultur; eine eigentliche Einbindung in die Hierarchie der Bundeszentralverwaltung ist demgegenüber gesetzwidrig. 131 Dies ist dem nachfolgend erwähnten Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 28. August 1990 zu entnehmen. 132 Vgl. vorn Rz. 17. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 312 Gutachten