99 Dementsprechend verstösst auch eine eigentliche Eingliederung des SLM in das Bundesamt für Kultur gegen das Landesmuseumsgesetz, denn die Eingliederung hätte zur Folge, dass das SLM vollumfänglich in die Verwaltungshierarchie integriert würde. Dem Bundesamt für Kultur käme dementsprechend die Kompetenz zu, Dienstbefehle und Weisungen zu erteilen, Geschäfte an sich zu ziehen und eine umfassende Dienstaufsicht auszuüben. Dies ist mit der gesetzlichen Kompetenz der LMK, die Verwaltung des Landesmuseums unter blosser Oberaufsicht des Bundesrates zu besorgen, nicht vereinbar.