Seit Erstattung dieses Gutachtens durch das Bundesamt für Justiz wurde zwar die Verordnung über die LMK geändert, nicht aber das Bundesgesetz über die Errichtung des Schweizerischen Landesmuseums. 98 Somit erweist sich eine Auslegung der geltenden Verordnung über die LMK, welche die dort aufgezählten Befugnisse der LMK als abschliessend betrachtet, als gesetzwidrig. 99 Dementsprechend verstösst auch eine eigentliche Eingliederung des SLM in das Bundesamt für Kultur gegen das Landesmuseumsgesetz, denn die Eingliederung hätte zur Folge, dass das SLM vollumfänglich in die Verwaltungshierarchie integriert würde.