Das Bundesamt für Justiz bezog sich in seiner Beurteilung auf sämtliche der LMK gesetzlich und durch die Verordnung zugeteilten Kompetenzen, auch wenn sie die Entscheidkompetenzen über Ausleihe von Objekten besonders hervorhob, weil diese einen besonderen Anlass der Anfrage bildeten (S. 1 und 4). Seit Erstattung dieses Gutachtens durch das Bundesamt für Justiz wurde zwar die Verordnung über die LMK geändert, nicht aber das Bundesgesetz über die Errichtung des Schweizerischen Landesmuseums.