Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das am 9. August 1990, also noch vor der Verordnungsänderung von 1993, erstellt wurde, kam ebenfalls zum Schluss, dass solche Beschränkungen der Kompetenzen der LMK mit der damaligen Verordnung über die LMK sowie mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar waren. Das Bundesamt für Justiz bezog sich in seiner Beurteilung auf sämtliche der LMK gesetzlich und durch die Verordnung zugeteilten Kompetenzen, auch wenn sie die Entscheidkompetenzen über Ausleihe von Objekten besonders hervorhob, weil diese einen besonderen Anlass der Anfrage bildeten (S. 1 und 4).