Soweit die Verordnung die gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen der LMK aufhebt, ist sie mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar. 97 Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das am 9. August 1990, also noch vor der Verordnungsänderung von 1993, erstellt wurde, kam ebenfalls zum Schluss, dass solche Beschränkungen der Kompetenzen der LMK mit der damaligen Verordnung über die LMK sowie mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar waren.