Eingliederung des Landesmuseums in das Bundesamt für Kultur war offenbar eine Beschränkung der Kompetenzen der LMK beabsichtigt131. 96 Das Landesmuseumsgesetz enthält keine Bestimmung über die organisatorische Zuordnung des SLM bzw. der LMK. Hingegen stattet es die LMK wie erwähnt mit der Kompetenz zur Verwaltung des Landesmuseums aus. Weder der frühere Art. 58 Abs. 2 und 3 VwOG noch der heutige Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG ermächtigen den Bundesrat, diese Kompetenzen aufzuheben132. Soweit die Verordnung die gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen der LMK aufhebt, ist sie mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar.