Am 18. Oktober 1989 beschloss der Bundesrat gestützt auf Art. 58 Abs. 2 und 3 VwOG die Streichung des Bundesamtes für Kulturpflege, der Schweizerischen Landesbibliothek und des Schweizerischen Landesmuseums aus der Ämterliste gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. c VwOG und deren Ersatz durch das Bundesamt für Kultur127. Gleichzeitig nahm er entsprechende Änderungen der inzwischen aufgehobenen Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei vom 24. Februar 1982128 und der Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter vom 9. Mai 1979129 vor130. Mit der