D. Kompetenzen im Beschaffungswesen 94 Beschaffungen fallen grundsätzlich in die Verwaltungskompetenz der LMK und der Direktion125. Auf Grund des von Beginn weg bestehenden Verständnisses dieser Kompetenz, welches in den vor 1993 erlassenen Verordnungen zum Ausdruck kommt, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 8 Abs. 4 SLMG diese Kompetenz der LMK dahingehend beschränken, dass für Beschaffungen ab gewissen Beträgen im Einzelfall ein Entscheid des Bundesrates erforderlich ist. Die Verordnung von 1979 sah für den Erwerb von Sammlungsobjekten einen Grenzbetrag von 100'000 Franken im Einzelfall vor126.