C. Kompetenzen im Personalwesen 93 Zur Verwaltung des Landesmuseums gehört grundsätzlich auch die Anstellung und Führung des Personals. Wie dargelegt, wurden unseres Erachtens die in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts als aufgehoben bezeichneten Bestimmungen über die Wahl des Personals durch den Bundesrat oder das SLM (Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG) mit Bezug auf die Wahlzuständigkeit nicht aufgehoben. Die entsprechende Zuständig-