Die Aufsicht des Bundesrates über das SLM ist grundsätzlich auf eine Oberaufsicht beschränkt. Auf Grund der seit der Gründung und bis ins Jahr 1993 bestehenden Ausgestaltung der Aufsichtsmittel auf Verordnungsebene sind jedoch verschiedene im Gesetz nicht erwähnte Aufsichtsmittel gegeben, welche die Autonomie der Anstalt beschränken. VI. Kompetenzabgrenzung zwischen Zentralverwaltung und SLM A. Aufsichtsinstanz 91 Das Landesmuseumsgesetz nennt als Instanz für die Oberaufsicht den Bundesrat. Dieser kann unseres Erachtens die direkte Wahrnehmung dieser Oberaufsicht an das Bundesamt für Kultur delegieren.