D. Fazit 90 Nach dem Gesagten ist das SLM als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt zu qua- lifizieren121. Bei der LMK handelt es sich um eine mit Entscheidbefugnissen ausgestattete Kommission, also um eine Behördenkommission im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Kommissionenverordnung122. Diese Kommission leitet die Anstalt und verfügt dabei über eine erhebliche Autonomie. Die Aufsicht des Bundesrates über das SLM ist grundsätzlich auf eine Oberaufsicht beschränkt.