Das SLM beruht auf einem Rechtssatz (Landesmuseumsgesetz). Es ist zur dauernden Erfüllung der Aufgabe bestimmt, bedeutsame vaterländische Altertümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur aufzunehmen, planmässig geordnet aufzubewahren und auszu- stellen119. Es steht als Museum den Anstaltsbenützern zur Verfügung. Über Rechtspersönlichkeit verfügt das SLM mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht120.