Der Bund trägt die für den Betrieb erforderlichen Kosten116. Das SLM ist organisatorisch aus der Zentralverwaltung ausgegliedert, indem es unter der Leitung der LMK steht, deren Mitglieder teilweise vom Bundesrat, teilweise vom Kanton und von der Stadt Zürich gewählt werden117. Das SLM bzw. die LMK verfügt über eine erhebliche Autonomie sowohl im fachlichen als auch im administrativen Bereich118. Das SLM beruht auf einem Rechtssatz (Landesmuseumsgesetz).