C. Beurteilung auf Grund der Regelung im SLMG 89 Das SLM erfüllt nach dem Gesagten die Begriffsmerkmale einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt113. Es wird vom Bund getragen. Dieser hat es mit Beschluss vom 27. Juni 1890 errichtet, ihm einen grossen Teil der Sachmittel zur Verfügung gestellt und es mit Personal ausgestattet. Zu den Sachmitteln gehören namentlich Sammlungen und Sammlungsgegenstände des Bundes114 sowie des Kantons und der Stadt Zü- rich115. Der Bund trägt die für den Betrieb erforderlichen Kosten116.