Unter diesen Umständen wird die Regelung des SLMG durch die Bestimmungen des Verwaltungsorganisationsgesetzes nicht verändert111; das Landesmuseumsgesetz geht als spezielle Regelung der allgemeinen Regelung des Verwaltungsorganisationsgesetz vor. Das Gleiche gilt für die im Verwaltungsorganisationsgesetz vorgesehene Kompetenz des Bundesrates, Ämter und Dienste von sich aus aufzuheben112. Diese Bestimmung ist im Übrigen analog zu beurteilen wie heute Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG (vgl. dazu vorn Rz. 17 ff.).