zierung des Landesmuseums als Bundesamt und allfällige Auswirkungen auf die Kompetenzen der LMK nicht. 88 Der Botschaft kann somit kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die in einem anderen Bundesgesetz geregelte Stellung der LMK bzw. des SLM zu verändern. In den Schlussbestimmungen des Gesetzes werden Änderungen anderer Bundesgesetze detailliert geregelt. Weder eine Änderung des SLMG noch eine generelle Aufhebung widersprechender Gesetzesbestimmungen anderer Bundesgesetze ist vorgesehen. Unter diesen Umständen wird die Regelung des SLMG durch die Bestimmungen des Verwaltungsorganisationsgesetzes nicht verändert111;