sie einem besonderen Museumsfonds zuweist100 und indem gewisse Erträge ebenfalls in den Museumsfonds einfliessen101, bleiben aber vorbehalten. V. Rechtsform des SLM A. Bezeichnung in der Gründungszeit 84 In der Gründungsbotschaft vom 31. Mai 1889 wird das Schweizerische Nationalmuseum als Anstalt bzw. Landesanstalt bezeichnet102. Auch in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums vom 28. Februar 1902 wird vom Landesmuseum als einer Anstalt gesprochen103.