81 Art. 8 Abs. 2 RVOV bestimmt, dass die administrativ zugewiesenen Einheiten in Bezug auf die Verwaltung der Ressourcen in der Regel der zentralen Bundesverwaltung gleichgestellt sind. Unter den Ressourcen im Sinne dieser Bestimmung sind wohl insbesondere das Personal und die finanziellen Mittel zu verstehen96. Diesbezüglich sind also