Behördenkommissionen sind ausserparlamentarische Kommissionen, die gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind95. Die LMK verfügt im Umfang ihrer Zuständigkeit zur Verwaltung des SLM über Entscheidbefugnisse auf gesetzlicher Grundlage. Sie ist deshalb als Behördenkommission zu qualifizieren. Da sie das SLM verwaltet, ist das SLM als Ganzes ebenfalls der dezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen und wird im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e RVOV als „andere administrativ zugewiesene Einheit“ erfasst. 81 Art.