Mit diesem Vorbehalt sind insbesondere Verwaltungseinheiten angesprochen, welche über eine gewisse Autonomie verfügen. Hier unterliegen die Eingriffsrechte des Departementsvorstehers bzw. der Zentralverwaltung entsprechenden Einschränkungen92. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz greift somit nicht in die spezialgesetzlich geregelte Selbständigkeit und Autonomie dezentralisierter Verwaltungseinheiten ein. Dass dies auch für die dem Bundesrat übertragene Organisationskompetenz gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG gilt, wurde bereits ausgeführt93.