Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sie in irgendeiner Form einem Departement zugewiesen sind90. 79 Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben allerdings die besonderen Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten sowie durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten91. Mit diesem Vorbehalt sind insbesondere Verwaltungseinheiten angesprochen, welche über eine gewisse Autonomie verfügen.