Die dort erwähnten Aufsichtsmittel stehen der Aufsichtsbehörde somit auch heute – trotz fehlender Normierung in der Verordnung – zur Verfügung. Hingegen wäre es unseres Erachtens unzulässig, diese Aufsichtsmittel auf dem Verordnungsweg wesentlich zu erweitern und damit den Autonomiebereich massgeblich einzuschränken. Hierzu müsste eine Anpassung des Landesmuseumsgesetzes vorgenommen werden. 89 Vgl. dazu nachfolgend Rz. 95 ff. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 305 Gutachten