Autonomie des SLM schon von Beginn weg in den massgebenden Verordnungen vorgesehen waren und in der Verwaltungspraxis beachtet wurden, geben sie ein jahrzehntelanges und unangefochtenes Verständnis der in Art. 8 Abs. 1 SLMG vorgesehenen Autonomie wieder. Die Autonomie gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG geht somit nicht weiter, als es in den Verordnungen von 1892, 1907 und 1946 zum Ausdruck kommt. Die dort erwähnten Aufsichtsmittel stehen der Aufsichtsbehörde somit auch heute – trotz fehlender Normierung in der Verordnung – zur Verfügung.