Die Normierung verschiedener in den früheren Verordnungen vorgesehener Aufsichtsmittel auf Verordnungsstufe erscheint allerdings ohnehin problematisch, da einzelne dieser Aufsichtsmittel erheblich in den Autonomiebereich des SLM eingreifen. Dazu gehören namentlich die dem Bundesrat vorbehaltenen Beschlüsse über Anschaffungen über einem bestimmten Betrag, die Wahlrechte des Bundesrates für bestimmte Angestellte des Landesmuseums und das Zustimmungserfordernis für grössere Entnahmen aus dem Landesmuseumsfonds. 77 Soweit allerdings diese Aufsichtsmittel und die damit verbundene Beschränkung der