75 Die Streichung fast sämtlicher Aufsichtsmittel in der Verordnung von 1993 dürfte wohl mit der damals beabsichtigten Integration des Landesmuseums in das Bundesamt für Kultur zusammenhängen. Wäre das SLM als unselbständige Anstalt aufgelöst bzw. seine Autonomie fast vollständig aufgehoben worden, wäre es tatsächlich nicht mehr der dezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen gewesen und in die Hierarchie der Bundeszentralverwaltung eingegliedert worden. In diesem Fall hätte sich eine Erwähnung besonderer Aufsichtsmittel erübrigt. Hierzu wäre allerdings die Anpassung des Gesetzes erforderlich gewesen89.