vom Bundesrat zu bewilligen seien, dass der Bundesrat auf Vorschlag der LMK die Wahl des Direktors und des Kustoden vornehme und dass das Jahresgehalt des Direktors und des übrigen ständigen Personals durch den Bundesrat bestimmt werde. Ähnlich verhielt es sich mit den Verordnungen von 1907 und 1946. 74 In der Verordnung von 1979 entfiel namentlich die Pflicht der LMK zur Vorlage des Arbeitsprogramms, des Geschäftsberichts, des Verwaltungsbudgets und des Verzeichnisses der erworbenen Gegenstände.