73 Frühere Fassungen der Verordnung über die Landesmuseumskommission bzw. über die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums erwähnten weitere Aufsichtsmittel. Die Verordnung von 1892 sah vor, dass die Traktandenlisten der LMK jeweils auch dem Departement des Innern mitzuteilen seien, dass die Kommission dem Departement des Innern zu Handen des Bundesrates das jährliche Arbeitsprogramm, den jährlichen Geschäftsbericht, das Verwaltungsbudget und ein Verzeichnis der erworbenen Gegenstände einzureichen habe, dass Kredite für Ankäufe im Betrag von über 4’000 Franken