72 Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung über den Museumsfonds des Schweizerischen Landesmuseums88 sieht vor, dass für Entnahmen aus dem Museumsfonds im Betrag von über 500'000 Franken die Zustimmung des Bundesamtes für Kultur einzuholen ist. Ausserdem bestimmt Art. 4, dass das SLM über die Äufnung des Museumsfonds und Entnahmen daraus jährlich Bericht zu erstatten hat. Die Berichterstattungspflicht erscheint unproblematisch. Problematischer ist das Erfordernis der Zustimmung des Bundesamtes zu grösseren Entnahmen aus dem Museumsfonds. Dieser Punkt wird im Rahmen des vorliegenden Gutachtens offen gelassen;