71 Das vom Bundesrat genehmigte Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern für die Beamten des Schweizerischen Landesmuseums vom 30. Dezember 1938 sieht in Art. 7 Abs. 2 vor, dass bei der ausnahmsweisen Bewilligung der Expertentätigkeit eines Mitarbeiters für Dritte „gegebenenfalls“ das Eidgenössische Departement des Innern zu begrüssen sei. Da es sich dabei um eine Informations- und Anhörungspflicht handelt, liegt keine erhebliche Beschränkung der Autonomie des Landesmuseums vor. Diese Bestimmung erscheint inhaltlich unproblematisch. 72 Art.