Die Verordnung über die LMK in der heute geltenden Fassung vom 7. April 1993 sieht als Aufsichtsmittel einerseits die Wahl des Präsidenten der LMK durch den Bundesrat vor und andererseits das Erfordernis einer Bewilligung des Bundesamtes für den Beizug von Experten durch die LMK87. Letzteres beschlägt die fachliche Kernaufgabe der LMK, in welcher sie über Autonomie verfügt. Das Erfordernis einer Bewilligung für den Beizug von Experten durch die LMK ist deshalb unseres Erachtens mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. 71