sich dabei an die gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG gewährte Autonomie zu halten. Die hierauf gestützte Verordnung des Bundesrates kann somit nur Aufsichtsmittel vorsehen, welche nicht in erheblicher Weise in den Zuständigkeitsbereich der LMK eingreifen. 69 Eine weitere Delegationsnorm besteht in Art. 9 Abs. 4 SLMG, welche den Bundesrat zum Erlass einer Vollziehungsverordnung zum Landesmuseumsfonds beauftragt.