68 Das SLMG bestimmt in seiner heutigen Fassung die Mittel der Aufsicht nicht. Art. 8 Abs. 4 SLMG delegiert die Feststellung der Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstellten Beamten an den Bundesrat. Wie erwähnt, hat dieser 82 LAZZARINI, S. 357 ff. 83 JAAG, Gemeindeaufsicht, S. 531 ff.; LAZZARINI, S. 357 ff. 84 BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 239 ff.; mit Bezug auf die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden auch JAAG, Gemeindeaufsicht, S. 532 ff. 85 BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Kontrolle, S. 240 f. 86 MOOR, Bd. III, S. 60.