tern84. Einzig Einsichts- und Auskunftsrechte bestehen als Mittel der Aufsicht auch ohne dass sie besonders normiert werden müssen. Auch sie sind allerdings begrenzt auf den für die Ausübung der Aufsicht, namentlich zur Abklärung eines bestimmten Sachverhaltes, notwendigen Umfang85. 67 Sieht das Gesetz nur eine Oberaufsicht vor, so bestehen in der Regel nur die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmittel86. Regelung des SLMG und der darauf gestützten Verordnungen