Soweit die einzelnen Aufsichtsmittel eine erhebliche Beschränkung der Autonomie der dezentralen Verwaltungseinheit mit sich bringen, sind sie nur zulässig, soweit sie in den betreffenden Rechtsnormen vorgesehen sind. Dies gilt namentlich für die Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie die Prüfung der Buchführung durch die Aufsichtsbehörde, Wahl- und Vertretungsrechte, die Genehmigung von Statuten und Reglementen, des Budgets, von Finanzbeschlüssen und Sachentscheiden, Weisungsrechte und Einspruchsrechte der Aufsichtsbehörde bzw. von Behördenvertre-