Die Erteilung genereller Weisungen wird dann als zulässig erachtet, wenn die Aufsichtsbehörde eine unzweckmässige oder rechtswidrige Geschäftsführung festgestellt hat81. Die Oberaufsichtsbehörde kann aufsichtsrechtliche Massnahmen treffen und nötigenfalls Entscheide der beaufsichtigten Institution aufheben, ändern oder Angelegenheiten an sich ziehen, falls Unregelmässigkeit festgestellt werden.