Im Rahmen einer Ermessenskontrolle ist allerdings Zurückhaltung angebracht, da die Aufsichtsbehörde auch in diesen Fällen nicht ihr Ermessen an Stelle des Ermessens der beaufsichtigten Stelle setzen soll79. 64 Dementsprechend ist es der beaufsichtigenden Stelle namentlich verwehrt, Weisungen in jenen Materien zu erlassen, die nach der gesetzlichen Ordnung in den Autonomiebereich des beaufsichtigten Verwaltungsträgers fallen80. Die Erteilung genereller Weisungen wird dann als zulässig erachtet, wenn die Aufsichtsbehörde eine unzweckmässige oder rechtswidrige Geschäftsführung festgestellt hat81.