Die Beschränkung auf die Oberaufsicht ist Ausdruck der gewährten Autonomie78. 62 Die gesetzliche Autonomie der LMK bezieht sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Aufgabenbereiche des SLM. 63 Die Aufsicht erstreckt sich zunächst auf die Rechtmässigkeit. Sie kann sich aber auch auf übergeordnete politische Ziele beziehen und damit Fragen der Zweckmässigkeit einschliessen. Dies gilt im Rahmen der verfügbaren Aufsichtsmittel auch im Falle der Beschränkung auf eine Oberaufsicht.