Als Folge der Autonomie reduziert sich die Aufsicht des Trägergemeinwesens in der Regel auf eine Verbandsaufsicht76. Massgebend hierfür ist der Umfang der durch das Spezialgesetz vorgesehenen Autono- mie77. Vorbehalten bleiben gegenteilige gesetzliche Bestimmungen über die Aufsicht, denn solche schränken die Autonomie entsprechend ein. Es wurde bereits festgestellt, dass der LMK die Befugnis zur Verwaltung des SLM zukommt. Sie ist diesbezüglich im Rahmen der erwähnten Einschränkungen grundsätzlich autonom. Die Beschränkung auf die Oberaufsicht ist Ausdruck der gewährten Autonomie78. 62