3. Umfang 61 Die Aufsicht muss den nach der gesetzlichen Ordnung bestehenden Autonomiebereich des beaufsichtigten Verwaltungsträgers wahren75. Sie darf also nicht in das Ermessen der beaufsichtigten Verwaltungseinheit eingreifen. Als Folge der Autonomie reduziert sich die Aufsicht des Trägergemeinwesens in der Regel auf eine Verbandsaufsicht76. Massgebend hierfür ist der Umfang der durch das Spezialgesetz vorgesehenen Autono- mie77. Vorbehalten bleiben gegenteilige gesetzliche Bestimmungen über die Aufsicht, denn solche schränken die Autonomie entsprechend ein.