2. Adressat 60 Gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG richtet sich die Oberaufsicht des Bundesrates ausdrücklich an die LMK als oberstes Anstaltsorgan. Sie besteht somit gegenüber der Anstalt als Ganze und richtet sich – anders als die Dienstaufsicht – nicht direkt an die Einheiten und Personen innerhalb des SLM. Diese Regelung ist typisch für Anstalten mit erheblicher Autonomie73 und für Fälle, in welchen nur eine Oberaufsicht besteht74.